Die Direktversicherung ist eines der fünf Modelle, die der Arbeitgeber für die effiziente Altersvorsorge anbietet. Wählt der Arbeitgeber den Weg der Direktversicherung, so schließt er eine Renten- oder Lebensversicherung zugunsten des Arbeitnehmers ab. Dabei ist der Mitarbeiter die versicherte Person, welche später die Versorgungsleistungen erhält. Vorsorgeprodukte können klassische oder fondsgebundene Renten- und Lebensversicherungen sein. Für wen welches Produkt richtig ist, kann nur im persönlichen Gespräch erkannt werden. Der gern zitierte Garantiezins der Lebensversicherer z.B. sank schon seit Jahren von früher 4 % auf nun noch 2,75 %. Trotzdem ist die Sicherheit bei guten Unternehmen recht hoch.
Bei den fondsgebundenen Varianten kann durch eine gute Fondsauswahl und -verwaltung eine deutlich höhere Rendite erzielt werden, zum Ende der Laufzeit hin muss aber eine deutlich höhere Überwachung und Umschichtung in sichere Fonds stattfinden, um durch sinkende Kurse kein Kapital zu verlieren.
Die Direktversicherung darf frühestens mit dem Eintreten des 60. Lebensjahres an den Arbeitnehmer oder dessen Hinterbliebene ausgezahlt werden. Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses kann der Vertrag auf einen neuen Arbeitgeber übertragen oder privat weitergeführt werden.
Bis Ende 2008 sparen Sie bei der Entgeltumwandlung zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge auf den umzuwandelnden Betrag ein, was den Eigenaufwand dieser Vorsorge nochmals reduziert. Sofern der Mitarbeiter keine Pauschalbesteuerung der Beiträge in einer bestehenden Direktversicherung oder Pensionskasse ausnutzt, können weitere 1.800 Euro jährlich steuerfrei in die Direktversicherung eingezahlt werden.
Mit dem Alterseinkünftegesetz gilt seit Januar 2005 auch bei der Direktversicherung das Prinzip der nachgelagerten Besteuerung. Früher musste der Arbeitnehmer für in Direktversicherungsbeiträge umgewandelte Sonderzahlungen nur eine 20-prozentige Pauschalsteuer zahlen. Die Leistungen im Alter wurden danach steuerbegünstigt ausgezahlt, sodass die Kapitalzahlungen im Alter einkommensteuerfrei waren. Bei Direktzusagen, die ab Januar 2005 gewährt wurden, gilt nun: Die Beiträge für die Direktversicherung sind zwar steuerfrei, bei Erhalt sind die Leistungen aber zu versteuern.
Die Pensionskasse ist eines der fünf Modelle, die der Arbeitgeber für die effiziente Altersvorsorge anbietet. Sie baut aus den vom Arbeitgeber und evtl. vom Arbeitnehmer finanzierten Leistungen zur Altersvorsorge einen Kapitalstock auf und haftet dafür, dass diese Leistungen tatsächlich erbracht werden.
Die Pensionskasse funktioniert wie eine Renten- oder Lebensversicherung und wird von einem oder mehreren Unternehmen getragen. Die Beiträge werden zwar vom Unternehmen eingezahlt, allerdings kann sich der Arbeitnehmer daran durch zusätzliche eigene Beiträge aus individuell versteuertem und der Beitragspflicht zur Sozialversicherung unterworfenem Arbeitsentgelt beteiligen. In diesem Fall kann er die Zulagen bzw. den Sonderausgabenabzug im Rahmen der staatlichen „Riester-Förderung“ in Anspruch nehmen.
Aus den Beiträgen baut die Pensionskasse einen Kapitalstock auf, aus dem wiederum die Leistungen erbracht werden. Kann die Kasse nicht zahlen, so ist das Unternehmen zur Auszahlung der Leistung verpflichtet. Um solch eine Situation zu vermeiden, werden Pensionskassen von der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht kontrolliert. Im Gegensatz zur Unterstützungskasse sind die Arbeitnehmer bei der Pensionskasse selbst versichert, nicht über den Arbeitgeber.
Gegenwärtig gibt es rund 160 Pensionskassen in Deutschland. Vor allem Großunternehmen und öffentlich rechtliche Arbeitgeber bieten ihren Mitarbeitern Zugang zu Pensionskassen. Für kleinere Unternehmen ist der Aufwand zu hoch; sie gründen keine eigene Pensionskasse, sondern treten einer bestehenden Gruppenkasse bei.
Der Arbeitnehmer kann bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung jährlich steuerfrei in eine Pensionskasse einfließen lassen. Bis Ende 2008 sparen Sie bei der Entgeltumwandlung zusätzlich die Sozialversicherungsbeiträge auf den umzuwandelnden Betrag ein, was den Eigenaufwand dieser Vorsorge nochmals reduziert. Für Versorgungszusagen, die ab dem 01.01.2005 erteilt wurden, wird diese steuerfreie Höchstgrenze zusätzlich um einen sozialversicherungspflichtigen Festbetrag von 1.800 Euro erhöht.